Fahrgastrecht - Flug
- Category: Allgemeine Fragen / FAQ
Fluggastrechteverordnung (kurzform)
Die Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union (EU) regelt die Rechte der Passagiere in der EU: Verordnung (EG) Nr.261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (in der Folge kurz: EU-Verordnung 261/2004 oder Fluggastrechteverordnung)
In der EU-Verordnung 261/2004 ist geregelt, welche Unterstützungsleistungen und Entschädigungsleistungen Fluggesellschaften gegenüber ihren Fluggästen zu erbringen haben, wenn es sich um nachstehende Flugprobleme handelt:
Flugverspätung – Flugausfall – Flugüberbuchung - Verpasster Anschlussflug
Die Fluggastrechteverordnung greift bei allen innerhalb der EU startenden Flügen, unabhängig davon, wo die ausführende Fluggesellschaft (Airline) ihren (Haupt-)Sitz hat. Außerdem ist sie bei allen in der EU landenden Flügen aus Drittstaaten (Staaten außerhalb der EU), vorausgesetzt das die Fluggesellschaft ihren Hauptsitz in der EU hat.
Zur Verantwortung wird immer das den Flug ausführende Flugunternehmen gezogen. Das kann, muss aber nicht, das Flugunternehmen sein, bei dem der Fluggast eigentlich gebucht hat.
Recht auf Entschädigung bei einer Flugverspätung / Anschlussflugverspätung
Bei einer Flugverspätung, die mehr als drei Stunden am Endziel beträgt, haben Passagiere einen Anspruch auf eine Entschädigung (Ausgleichsleistung). Eine Flugverspätung – Entschädigung beträgt je nach gebuchter Flugstrecke zwischen € 125 und €600.
Tipp: Die Flugverspätung muss über drei Stunden am Endziel betragen um eine Entschädigung erhalten zu können. Als Endziel gilt immer der letzte gebuchte Anflugflughafen.
Recht auf Entschädigung bei einem Flugausfall
Wenn der gebuchte Flug annulliert wird oder ausfällt, hat der Fluggast Anspruch auf eine Entschädigung (Ausgleichsleistung), welche je nach gebuchter Flugstrecke zwischen € 125 und € 600 beträgt.
Eine Entschädigung (Ausgleichsleistung) muss nicht bezahlt werden, wenn der Fluggast 14 Tage vor dem Flugdatum über den Flugausfall (Flugannullierung) verständigt wurde. Verständigt die Fluggesellschaft nur das Reisebüro oder den Ticketanbieter, ohne dass dieser die Information an seinen Kunden weitergibt, reicht dies allein noch nicht aus. Im Falle einer Verständigung unter 14 Tagen steht dem Fluggast eine Entschädigung nur dann zu, wenn sich die Flugzeiten wesentlich geändert haben.
Keine Entschädigung bei außergewöhnlichen Umständen
Eine Entschädigung/Ausgleichsleistung entfällt dann, wenn die Fluggesellschaft/Airline ohne Zweifel nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben und der Flugausfall sich nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeiden hat lassen. Außergewöhnliche Umstände sind etwa:
die Sperre eines Flughafens - schlechtes Wetter – Streiks – Vogelschlag - versteckte Herstellerfehler - oder Blitzschlag
Selbst wenn solche außergewöhnlichen Umstände vorgelegen haben, muss die Fluggesellschaft zusätzlich noch nachweisen, dass der dadurch hervorgerufene Flugausfall sich nicht durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden lassen.
Technische Probleme u.a. kein außergewöhnlicher Umstand
Technische Gebrechen/Probleme, fehlende Enteisungsmittel, Kollision von Flughafenfahrzeugen mit dem vorgesehenen Flugzeug, schadhafte Gepäckförderungsanlage des Flughafens eine Erkrankung eines Crew-Mitglieds oder Rotationsprobleme zählen nicht zu den außergewöhnlichen Umständen.
Recht auf Ersatzbeförderung und Ticketkostenersatz
Der Fluggast hat Anspruch auf den Ersatz der gesamten Ticketkosten innerhalb von 7 Tagen, wenn eine Flugverspätung mehr als 5 Stunden beträgt. Des Weiteren hat der Passagier Anspruch auf Beförderung zum ursprünglich gebuchten Flughafen, zum Beispiel mit der Bahn, dem Taxi oder einem Mietwagen.
Bei einem Flugausfall, einer Flugüberbuchung oder einer Anschlussverspätung steht dem Fluggast das gleiche Wahlrecht zu.
Recht auf Betreuung am Flughafen
Je nach Wartezeit, die sich jeweils aufgrund der gebuchten Strecke errechnet,
2 Stunden bei einer gebuchten Flugstrecke bis 1.500 km
3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen zwischen 1500km und 3.500 km
4 Stunden bei Flügen über 3.500 km
stehen dem Fluggast Betreuungsleistungen wie ausreichend Essen und Getränke, Telefonkosten, Internet, Toiletten etc. zu. Im Falle des Erfordernisses eines Übernachtens hat die Fluggesellschaft eine angemessene Unterkunft (Hotel) zur Verfügung zu stellen oder die angemessenen Hotelkosten dem Fluggast zu ersetzen.
Im Falle eines Flugausfalles, einer Flugüberbuchung oder einer Anschlussflugverspätung stehen diese Rechte gleich ohne Wartezeit den Fluggästen zu.
Dies gilt für die gesamte Dauer des Flugproblems.
Hier ein paar Links für Ihre Ansprüche.